Seit August 2025 gilt entlang des Düsseldorfer Rheinufers ein Verbot, in der Bundeswasserstraße zu baden. Bei Kontrollen des Ordnungsamts am vergangenen Wochenende wurden 116 Personen belehrt und in vier Fällen Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Die Feuerwehr verzeichnete in diesem Zeitraum keine Einsätze wegen einer Person im Rhein.
Kontrollen und Rechtsfolgen
Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass das Baden im Rhein entlang des Stadtgebiets per ordnungsbehördlicher Anordnung untersagt ist. Als Baden definiert die Verordnung das planmäßige Verweilen mit dem Körper in mehr als knöcheltiefem Wasser zu Erholungs-, Sport- oder Freizeitzwecken. Dazu zählen ausdrücklich Schwimmen, Waten und Spielen im Wasser. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Das Ordnungsamt kontrollierte die verschiedenen Uferbereiche mehrfach. Bei den Kontrollen wurden 116 Personen präventiv belehrt. Gegen vier Personen wurden formal Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Die Feuerwehr meldete, dass sie am Kontrollwochenende zu keinem Einsatz mit dem Alarmstichwort Person im Rhein gerufen wurde.
Hinweisschilder und Präventionsmaßnahmen
Entlang des Rheins sind nach Angaben der Stadt etwa 70 Hinweisschilder mit Piktogrammen angebracht. Die Hinweise sind in mehreren Sprachen verfügbar, darunter Deutsch, Englisch, Türkisch, Arabisch und Ukrainisch. Auf den Tafeln sind außerdem eine Notrufnummer und der jeweilige Rheinkilometer vermerkt, damit Rettungskräfte bei einem Notruf schnell den Einsatzort bestimmen können.
Die Schilder enthalten darüber hinaus Verhaltenshinweise für Besucherinnen und Besucher des Rheinufers. Dazu gehören Hinweise zur Müllentsorgung und der Bitte, kein offenes Feuer zu entfachen. Ergänzend zu den Vor-Ort-Hinweisen hat die Stadt in den beiden vergangenen Wochenenden digitale Warnflächen und die Social-Media-Kanäle genutzt, um auf die Gefahren beim Schwimmen im Rhein hinzuweisen.
Ausnahmen und erlaubte Tätigkeiten
Von dem Verbot ausgenommen sind ausschließlich Maßnahmen von Behörden oder Rettungsdiensten im Rahmen ihrer Aufgaben sowie Übungen und Einsätze von Wasserrettungsdiensten und der Feuerwehr. Ebenfalls zulässig sind Veranstaltungen, die von der Landeshauptstadt ausdrücklich genehmigt wurden.
Erlaubt bleibt zudem das kurzzeitige Ein- und Aussteigen beim An- und Ablegen von Wasserfahrzeugen, das Zuwasserlassen oder Herausziehen von Wasserfahrzeugen an dafür vorgesehenen Stellen sowie die Ausübung von Angelsport und Watfischerei.
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