Dienstag, 17.03.2026

Gericht setzt Köln Frist bis 15. Mai und droht 5.000 Euro Zwangsgeld wegen Lärm am Brüsseler Platz

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Das Verwaltungsgericht Köln hat der Stadt Köln wegen unzureichender Maßnahmen zum nächtlichen Lärmschutz am Brüsseler Platz eine Frist bis zum 15. Mai 2026 gesetzt und die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro angedroht. Das Gericht bemängelt, dass die bisherigen Vorkehrungen nicht ausreichen, um die gesetzliche Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr und damit verbundene Grenzwerte dauerhaft einzuhalten.

Entscheidung und rechtlicher Hintergrund

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2026 trägt das Aktenzeichen 9 M 37/25. Das Gericht stellt sich auf die frühere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2023, Aktenzeichen 8 A 2519/18, und hält an dessen Feststellung fest, dass am Brüsseler Platz regelmäßig Lärmpegel oberhalb von 60 dB(A) auftreten. Solche Werte gelten als gesundheitsschädigend, weshalb das OVG die Stadt bereits verpflichtet hatte, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Nachtruhe zu treffen.

Im laufenden Vollstreckungsverfahren sah das Verwaltungsgericht die bisherigen Schritte der Stadt als nicht ausreichend an. Lärmmessungen aus Mai und Juli 2025 hätten weiterhin Überschreitungen der Grenzwerte gezeigt. Das Gericht betonte zugleich, dass die Festsetzung eines Zwangsgeldes grundsätzlich bereits früher möglich gewesen wäre. In welcher Höhe in der Folge Zwangsgelder konkret verhängt würden, nennt der Beschluss nicht.

Stadtverwaltung plant ordnungsbehördliche Verordnung

Die Verwaltung hat als Reaktion eine ordnungsbehördliche Verordnung für den Bereich des Brüsseler Platzes vorbereitet. Vorgesehen ist ein Verbot des Alkoholkonsums sowie des Mitführens von Alkohol ab 21 Uhr im Umfeld des Platzes. Die Maßnahme soll dazu beitragen, die nächtliche Lärmbelastung so zu senken, dass der maßgebliche Wert von 60 dB(A) während der Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr eingehalten wird.

Bislang wurde ein entsprechendes Alkoholverbot per Allgemeinverfügung geregelt. Nach Auffassung der Verwaltung ist die ordnungsbehördliche Verordnung das geeignetere und rechtssichere Instrument, weil das Landes-Immissionsschutzrecht Nordrhein-Westfalen dafür ausdrücklich einen Rechtsrahmen vorsieht und Verstöße effektiver per Bußgeldverfahren geahndet werden können. Die Verordnung soll zunächst ohne zeitliche Befristung gelten und bei neuen Erkenntnissen überprüft und gegebenenfalls angepasst oder aufgehoben werden.

Weitere Schritte und politische Entscheidung

Der Rat der Stadt Köln soll in seiner Sitzung am Donnerstag, 19. März 2026, über die geplante Verordnung entscheiden. Parallel plant die Verwaltung weitere Lärmmessungen am Brüsseler Platz; die Ergebnisse sollen vor Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist am 15. Mai 2026 vorliegen. Auf dieser Grundlage will die Stadt prüfen, ob die getroffenen Maßnahmen ausreichen oder ob weitergehende Schritte erforderlich sind.

Die Stadtverwaltung betont, das Ziel zu verfolgen, die gerichtlichen Vorgaben fristgerecht umzusetzen und zugleich eine verhältnismäßige und rechtssichere Regelung zu schaffen. Das Verwaltungsgericht machte in seinem Beschluss deutlich, dass maßgeblich ist, ob die Maßnahmen zu einer dauerhaften Reduzierung der Lärmimmissionen unter 60 dB(A) führen.

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