Die Bundesregierung hat in einem Stufenplan den verpflichtenden Umtausch alter Führerscheine gesetzlich festgelegt. Seit dem 19. März 2019 gilt die Pflicht, Papierführerscheine und unbefristete Kartenführerscheine schrittweise durch das aktuelle EU Format zu ersetzen. Ziel ist, dass bis zum von der Europäischen Union vorgegebenen Stichtag 19. Januar 2033 alle Führerscheine dem neuen Format entsprechen.
Fristen nach Geburtsjahr
Für Inhaberinnen und Inhaber der bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellten Papierführerscheine gelten Umtauschfristen nach Geburtsjahr. Personen, die vor 1953 geboren sind, müssen ihren Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen. Wer zwischen 1953 und 1958 geboren ist, musste den Umtausch bis zum 19. Januar 2022 vornehmen. Für Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964 liegt die Frist auf den 19. Januar 2023, für die Jahrgänge 1965 bis 1970 auf den 19. Januar 2024. Für Personen, die 1971 oder später geboren sind, endet die Frist am 19. Januar 2025.
Fristen nach Ausstellungsjahr
Die unbefristeten Kartenführerscheine, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, sollen gestaffelt nach Ausstellungsjahr umgetauscht werden. Das Ausstellungsjahr steht auf der Vorderseite des Führerscheins unter der Ziffer 4a und ist nicht mit dem Erteilungsdatum auf der Rückseite zu verwechseln. Für Führerscheine aus den Jahren 1999 bis 2001 gilt die Frist 19. Januar 2026. Für die Ausstellungsjahre 2002 bis 2004 ist der Stichtag der 19. Januar 2027. Für 2005 bis 2007 gilt der 19. Januar 2028. Für das Ausstellungsjahr 2008 beträgt die Frist 19. Januar 2029, für 2009 der 19. Januar 2030, für 2010 der 19. Januar 2031, für 2011 der 19. Januar 2032. Führerscheine, die 2012 bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19. Januar 2033 umgetauscht sein.
Vorgehen, Unterlagen und Gebühren
Der Stufenplan ist in Anlage 8e zur Fahrerlaubnisverordnung dokumentiert. Für den Umtausch sollten Betroffene rechtzeitig einen Termin bei der zuständigen Führerscheinstelle vereinbaren. Benötigt werden ein gültiges Ausweisdokument, der aktuelle Führerschein und ein biometriefähiges Passfoto. Lichtbilder müssen in Papierform oder als digitale Bilder vorliegen, wenn sie an den in den Bürgerämtern aufgestellten Fotoautomaten aufgenommen wurden. Digitale Fotos von privaten Dienstleistern sind aus technischen Gründen für die Beantragung nicht geeignet.
Die Gebühr für den Umtausch beträgt 32,80 Euro, darin sind 6,30 Euro für den Direktversand der Bundesdruckerei enthalten. Auf Wunsch ist eine Expresslieferung bei persönlicher Abholung gegen zusätzlich 31,60 Euro möglich. In diesem Fall entfällt der Direktversand.
Bei offenen Fragen verweist die Verwaltung auf die zuständige Führerscheinstelle, die Auskunft zu individuellen Fristen und dem genauen Ablauf geben kann.
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